Allgemeine Verkaufsbedingungen (gültig ab 01.01.2002)

1. Allgemeines

a) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen schließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen.

b) Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers, auch soweit sie von diesen Verkaufsbedingungen nicht abweichen sondern sie nur ergänzen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

c) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

d) Die Angebote des Lieferanten erfolgen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

e) Die Annahme von Bestellungen, Aufträge und individuelle Vertragsabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

f) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben des Lieferanten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

g) Der Lieferant kann ohne Zustimmung des Bestellers Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Ware vornehmen, die dem technischen Fortschritt dienen, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

h) Der Lieferant behält sich das Eigentum sowie das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich in Euro, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich in einer anderen Währung angegeben sind.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk und Verpackung.

c) Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

d) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

e) Die Annahme von Wechseln und Schecks wird ausdrücklich vorbehalten. Im Falle der Annahme gilt erst die jeweilige Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

f) Eine Saldobestätigung durch den Lieferanten ist unverbindlich, gilt jedoch durch den Besteller als anerkannt, wenn er nicht binnen drei Wochen schriftlich widerspricht.

g) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

h) Der Lieferant behält sich vor, nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn seit dem Abschluss des Vertrages Materialkosten und/oder Löhne gestiegen sind.

i) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Lieferung

a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben etc. sowie die Leistung einer gesondert vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

b) Die Lieferzeit verlängert sich außerdem um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei einem Unterlieferanten eintreten.

c) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Lagerung im Werk des Lieferanten. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

e) Lieferfristen für Abgüsse mit Eingießteilen werden erst nach vollständiger, kosten und spesenfreier Lieferung der geforderten Menge an Eingießteilen in Lauf gesetzt.

f) Der Besteller hat auf Abruf bestellte Gegenstände mangels besonderer Vereinbarung innerhalb von vier Monaten abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so ist der Lieferant berechtigt, die versandfertigen Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages abzulehnen und als Ersatz für die entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn 10 % des Wertes des nicht ausgeführten Auftragsteiles zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

b)Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Zur Verpfändung des Liefergegenstandes oder zur Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt.

c) Der Besteller tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zum Zwecke der Sicherung an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten hat er den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und ihm die Abtretung anzuzeigen.

d) Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt für den Lieferanten als Hersteller. Erlischt das vorbehaltene Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Lieferant Miteigentum an der neu entstandenen Sache erhält.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten, endet das Recht des Bestellers zur Verarbeitung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger Mahnung zurückzunehmen und ihn nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist freihändig zu verwerten. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, den Liefergegenstand auf Anforderung umgehend herauszugeben.

f) Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

5. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziff. 6 Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

a) Maßgebend für Ausführung, Maße, Gewicht und Eignung sind ausschließlich die dem Besteller zur Prüfung und Erprobung übermittelten Ausfallmuster und/oder Ausführungszeichnungen.

b) Bei der Herstellung von Gussteilen sind die bei der Massenproduktion von Druckguss, Kokillen und sonstigem GUSS üblichen Toleranzen nicht als Mangel anzusehen. Höhere Anforderungen sowie die maschinelle Nachbearbeitung von einzelnen Partien der Liefergegenstände bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.

c) Ist der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so wird er nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

e) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferant, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

f) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels furchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

g) Wird der Liefergegenstand, sei es durch den Besteller oder durch Dritte, unsachgemäß verwendet, fehlerhaft montiert bzw. in Betrieb gesetzt, fehlerhaft oder nachlässig behandelt oder nicht ordnungsgemäß gewartet, so entfällt die Gewährleistung des Lieferanten. Dasselbe gilt in Fällen natürlicher Abnutzung sowie bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.

h) Der Lieferant haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder durch vom Besteller beauftragte Dritte. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes, die der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vornimmt.

Rechtsmängel:

a) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzesrechtsinhaber freistellen.

b) Die unter a) genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

- der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;

- der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß a) ermöglicht;

- dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleibt;

- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Eine darüber hinaus gehende Haftung des Lieferanten wegen Sach- oder Rechtsmängeln besteht nur in den Fällen von Ziff. 6 b).

6. Haftung

a) Kann der Liefergegenstand aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen oder Beratungen des Lieferanten oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von Ziff. 5 und 6 b) entsprechend.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur:

- bei Vorsatz;

- bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter;

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

- bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit

er garantiert hat;

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nachdem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Darüber hinaus haftet der Lieferant bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten des Lieferanten sowie bei deliktsrechtlichen und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

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